AGB'S ST. HUBERTUS

 
 
 
Geltungsbereich

Das sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
St. Hubertus Grossdorf e.U. in Hotstatt 382, A-6863 Egg, Vorarlberg.
Begriffsdefinitionen
 
„Beherberger“:
 
Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
 
„Gast“:
 
Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
 
„Vertragspartner“:
 
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
 
„Konsument“ und „Unternehmer“:
 
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 zu verstehen.
 
„Beherbergungsvertrag“:
 
Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.


 
Vertragsabschluss - Anzahlung

Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande.
 
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner bei der Buchung das volle Entgelt im Vorhinein bezahlen muss. Der Beherberger ist verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Buchung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte, volle Bezahlung von dem gebuchten Hotelzimmer hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden (schriftlich oder mündlich), kommt der Beherbergungsvertrag zustande.

 
 
Beginn und Ende der Beherbergung

Der Vertragspartner hat das Recht die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunfts- Tag“) zu beziehen.
 
Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

Wenn der Gast schriftlich (per Mail) gebucht hat und vom Hotel eine Reservierungsbestätigung ausgestellt wurde, kann der Gast bis max. 2 Wochen vor dem Urlaubsantritt kostenlos stornieren. In den letzten 2 Wochen vor dem Urlaubsantritt fallen 100% der der Kosen an, bei einer Stornierung. (der Betrag, der in der Reservierungs Bestätigung angegeben ist)  In dem Fall ist der Gesamtbetrag der Stornobetrag.
 
Nimmt der Gast die reservierte Leistung, entweder nicht oder nur teilweise in Anspruch (spätere Anreise oder frühere Abreise) hat der Gast keinen Anspruch auf eine Reduktion des Gesamtbetrags.
 
Aus diesem Grund empfehlt das Hotel dem Gast eindringlich eine Stornoversicherung abzuschließen (nicht beim Hotel).
 
Mit der Buchung bestätigt der Gast, dass er die AGB s gelesen und verstanden hat!  
Vor allem die Empfehlung für eine Stornoversicherung!

Tarife für Kinder und Jugendliche

Der Kindertarif gilt für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren. Ab 15 Jahren gelten die regulären Preise.
 


Behinderungen der Anreise

Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Beherberger verpflichtet, den bezahlten Urlaub wieder an den Vertragspartner rückzuerstatten. Dieser Umstand kommt nur zum Tragen, wenn die Behörden die Zufahrtsstraßen zum Hotel oder zur ganzen Region gesperrt haben!
(Das Hotel auf keinem Wege erreichbar ist)
 
Der Beherberger kann leider den bezahlten Urlaub nicht rückvergüten, wenn der Gast im Winter ohne entsprechende Winterausrüstung das Hotel nicht erreicht, eine Autopanne hat oder ähnliches.
 
Wenn der Gast auf Grund von Grenzschließungen nicht anreisen kann wird das Hotel den bezahlten Urlaub rückerstatten.

 
 
Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
 
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Haustiere im ganzen Hotel verboten sind! Außer: Stubenreine Hunde sind in den Jagdhauszimmern erlaubt! Und sonst in keinem Bereich des Hotels. Der Gast hat die Verantwortung über seinen Hund, dass er keine anderen Gäste belästigt! Das Hotel behält sich das Recht vor etwaige Schäden oder zusätzliche Reinigungskosten dem Gast zu verrechnen.
 
Der Vertragspartner, der einen Hund mitbringt, ist verpflichtet, diesen Hund während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
 
Der Vertragspartner bzw. Gast, der einen Hund mitbringt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche, durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
 
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast:
 
Von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber, das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.
 
Von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;
 
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Nur der gebuchte Urlaub wird rückerstattet! (zumindest die Tage, die der Gast noch nicht konsumiert hat)

 
 
Erkrankung oder Tod des Gastes

Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
 
Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
 
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner / Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
 
offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe notwendig gewordene Raumdesinfektion,
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstande,
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oder ähnlichem, allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
 
Der Beherberger haftet
 
gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberge für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. (Zimmersafe für kleine Wertsachen oder die Tiefgarage für das Auto und Sportgerät.) Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Hotels begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

 
 
Die Haftung des Beherbergers

ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
 
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,-.  Wenn die Wertgegenstände im Zimmersafe deponiert wurden. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nicht.
Der Beherberger ratet seinen Gästen ab, teure Schmuckstücke oder Erbstücke mit in den Urlaub zu nehmen! Ebenso wie größere Summen Bargeld. Da der Urlaub schon im Vorhinein bezahlt wurde.

Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
 
 
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
 
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
 
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
 
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
 
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Aus- nahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.